18. Januar 2020

Die Rechtskommission des Ständerats hat am 17. Januar entschieden, dass die Revision des Sexualstrafrechts in einer separaten Gesetzesvorlage erarbeitet werden soll. Dabei muss insbesondere die Frage geprüft werden, wie das Strafrecht sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person behandeln soll, wenn weder Gewalt noch Drohung vorlag.


Die Verwaltung wurde damit beauftragt, bis Sommer 2020 einen entsprechend überarbeiteten Gesetzestext vorzulegen.


Das geltende Strafrecht ist überholt: Es erkennt eine sexuelle Handlung gegen den Willen der betroffenen Person nur dann als schweres Unrecht, wenn das Opfer dazu genötigt wurde – zum Beispiel durch Gewalt oder Zwang. Vom Opfer wird damit indirekt verlangt, dass es sich zur Wehr setzt und so weitere Verletzungen in Kauf nimmt. Ein «Nein» reicht nicht aus, und massive Angriffe auf die sexuelle Selbstbestimmung bleiben deshalb in der Schweiz regelmässig straflos.
 

Strafrechtsprofessorinnen und -professoren, Opferhilfestellen und Frauenrechtsorganisationen haben sich bereits für eine Neudefinition der Vergewaltigung im Schweizer Strafgesetzbuch ausgesprochen, die auf fehlender Einwilligung und nicht auf Nötigung basiert. Fast 37'000 Personen und 37 Organisationen unterzeichneten eine entsprechende Petition von Amnesty International.

In Folge der Ratifizierung der Konvention und aufgrund erschütternder Berichte zum Ausmass sexueller Gewalt gegen Frauen haben mehrere europäische Länder angekündigt, dass sie die Definition der Vergewaltigung im Strafgesetz neu formulieren wollen. Bis heute stellen bereits neun Länder in Europa Vergewaltigung aufgrund fehlender Zustimmung unter Strafe (Belgien, Zypern, Deutschland, Island, Irland, Luxemburg, Schweden, das Vereinigte Königreich und Griechenland). In Spanien, Dänemark, den Niederlanden und Finnland werden entsprechende Reformen diskutiert.

Appell für ein zeitgemässes Sexualstrafrecht